FAQ Steuerberatung
Für die Steuererklärung benötigen Sie Einkommensnachweise, Belege für abzugsfähige Ausgaben (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, aussergewöhnliche Belastungen), Bank- und Versicherungsauskünfte sowie Nachweise über vermögenswirksame Leistungen. Eine detaillierte Checkliste hilft Ihnen, alle relevanten Dokumente zusammenzustellen.
Sie können Ihre Steuerlast durch verschiedene Massnahmen optimieren, wie z.B. die Deklaration von Zinsen, Berufsauslagen, Weiterbildungsauslagen und verschiedene pauschale Abzüge je nach Situation. Auch Investitionen in Altersvorsorgeprodukte (BVG, Säule 3a) und Spenden können steuerlich absetzbar sein. Eine individuelle Steuerberatung kann helfen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Die Steuerbelastung kann durch gezielte Massnahmen wie Investitionen, Abschreibungen, die Anrechnung von Verlustvorträgen und die Optimierung der Finanzierungsstruktur minimiert werden. Eine umfassende Steuerberatung hilft, steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen und die Steuerlast zu senken.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringen, zur Abgabe der Mehrwertsteuer verpflichtet. Ausnahmen gelten für Kleinunternehmen, die einen jährlichen Umsatz von 100 000 CHF nicht überschreiten. Es ist wichtig, die genauen Regelungen zu kennen, um die Mehrwertsteuer korrekt abzuführen.
Die Mehrwertsteuer wird auf dem Umsatz der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen berechnet. Der Steuersatz je nach Art der Leistung. Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und regelmässig an die ESTV abführen.
Bei der Erstellung von Mehrwertsteuererklärungen ist es wichtig, alle Umsätze korrekt zu erfassen, Vorsteuerabzüge geltend zu machen und die entsprechenden Nachweise für den Fall einer Revision sauber abzulegen. Eine sorgfältige Buchführung erleichtert die Erstellung der Erklärungen.
Die Grundstückgewinnsteuer fällt an, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie verkauft wird. Die Steuer wird auf die Differenz vom Anlagewert und dem erzielten Gewinn berechnet. Um die Steuerlast bei einem Verkauf zu minimieren, ist vor allem die korrekte Deklaration der Anlage- und abzugsfähigen Verkaufskosten entscheidend. Die Steuersätze variieren je nach Kanton und gehaltener Dauer der Liegenschaft / Grundstück.
Der Gewinn wird aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten des Grundstücks berechnet, abzüglich eventuell abzugsfähiger Kosten wertvermehrender Investitionen oder Maklergebühren. Es ist wichtig, alle relevanten Belege und Nachweise aufzubewahren.
In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer reduziert oder aufgeschoben werden, z.B. bei einer Vererbung oder Schenkung innerhalb der Familie oder bei einer Ersatzbeschaffung. Eine individuelle Beratung ist hier empfehlenswert.
Eine Unternehmensumstrukturierung umfasst Massnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Spaltungen oder Umwandlungen, die darauf abzielen, die Struktur eines Unternehmens zu ändern und zu optimieren. Ziel ist es, Effizienz zu steigern, Kosten zu senken oder auf Marktveränderungen zu reagieren.
Eine erfolgreiche Umstrukturierung erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung. Es ist ratsam, frühzeitig Experten aus den Bereichen Steuerrecht, Unternehmensberatung und Recht einzubeziehen, um alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer, die auf bestimmte Kapitalerträge wie z.B.: Zinsen und Dividenden erhoben wird. Sie dient der Sicherstellung der Besteuerung dieser Einkünfte und wird direkt an der Quelle einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt.
Die Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgt durch die Einreichung eines entsprechenden Antrags bei den Steuerbehörden oder der Deklaration der Einkünfte in der privaten Steuererklärung. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte korrekt in der Steuererklärung deklariert wurden und kein Steuerhinterziehungsverdacht besteht. Für internationale Sachverhalte gelten spezielle Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
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Jürg Balmer
dipl. Steuerexperte, zugelassener Revisionsexperte